Pfändung

Pfändung
Exekution (österr.); Beschlagnahme; Requisition

* * *

Pfạ̈n|dung 〈f. 20das Pfänden

* * *

Pfạ̈n|dung, die; -, -en:
das Pfänden.

* * *

Pfändung,
 
im Zivilprozess eine hoheitliche Rechtshandlung, durch die zur Sicherung und in der Regel zur späteren Befriedigung eines oder mehrerer Gläubiger wegen einer Geldforderung dem Schuldner der Besitz oder die Verfügungsmacht über einen Gegenstand (Sache oder Recht) entzogen wird. Regelmäßig erfolgt die Pfändung im Wege der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners. Sie setzt einen Antrag des Gläubigers sowie eine vollstreckbare Ausfertigung eines Vollstreckungstitels (v. a. Urteil, vollstreckbare Urkunde) voraus, der dem Schuldner spätestens mit Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt werden muss. Die Pfändung bewirkt die öffentlich-rechtliche Verstrickung (Beschlagnahme) der Pfandsache, ein Verfügungsverbot gegenüber dem Schuldner und lässt für den Gläubiger ein Pfandrecht (Pfändungspfandrecht) entstehen. Bewegliche Sachen (§§ 803 ff. ZPO) werden vom Gerichtsvollzieher gepfändet, der sie in Besitz nimmt. Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten sowie Sachen, deren weiteres Verbleiben beim Schuldner die Befriedigung des Gläubigers gefährden würde, hat der Gerichtsvollzieher sogleich wegzuschaffen. Andere Sachen sind durch Anbringung eines Pfandsiegels (volkstümlich: »Kuckuck«) als gepfändet kenntlich zu machen und bis zur Verwertung beim Schuldner zu belassen. Die Pfändung setzt den Gewahrsam des Schuldners voraus, nicht dessen Eigentum. Gehört die gepfändete Sache einem Dritten, so kann die Aufhebung der Pfändung notfalls durch Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) erzwungen werden. Im Übrigen darf die Pfändung nur in dem Umfang erfolgen, als es zur Befriedigung der Gläubigerforderungen erforderlich ist (Verbot der Überpfändung). Ein Gegenstand kann auch mehrfach gepfändet werden (Anschlusspfändung). Im Rahmen des Pfändungsschutzes ist die Austauschpfändung möglich. Gepfändete Sachen werden in der Regel durch öffentliche Versteigerung verwertet.
 
Die Pfändung von Forderungen u. a. Vermögensrechten erfolgt durch Pfändungsbeschluss des Amtsgerichts (Rechtspflegers), der mit der Zustellung an den Drittschuldner wirksam wird. Diesem wird verboten, an den Vollstreckungsschuldner zu leisten (»Arrestatorium«); gleichzeitig wird dem Vollstreckungsschuldner geboten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihre Einziehung beim Drittschuldner, zu enthalten (»Inhibitorium«). Die Verwertung erfolgt in der Regel durch Überweisung (im Sinne einer Zuwendung) der gepfändeten Forderung an den Gläubiger zur Einziehung (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Gerichts). Bei Vermögensrechten ohne Forderungscharakter (z. B. Patentrechte, Gesellschaftsanteile) finden diese Regeln entsprechende Anwendung.
 
Bei Pfändung desselben Gegenstandes durch mehrere Gläubiger (so bei der Anschlusspfändung) werden diese nach der zeitlichen Reihenfolge der Pfändung (Rang der Pfändungspfandrechte) befriedigt. Ist eine Forderung mehrfach gepfändet und streiten sich die Gläubiger über den Rang ihrer Pfändung, kann der Schuldner den Forderungsbetrag bei Gericht hinterlegen und wird so von seiner Verpflichtung frei. (Pfändungsschutz)
 
Rechtsgrundlage der Pfändung in Österreich sind die §§ 249 ff. Exekutionsordnung (EO). Es gelten im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie im deutschen Recht. - In der Schweiz findet die Betreibung auf Pfändung auf Personen Anwendung, die nicht der Konkursbetreibung unterliegen. Vollzogen wird die Pfändung durch den Betreibungsbeamten aufgrund eines Zahlungsbefehls des Gläubigers, dem entweder der Schuldner nicht mit Rechtsvorschlag opponiert hat (ein gerichtlicher Vollstreckungstitel braucht in diesem Fall nicht vorzuliegen) oder bei dem der Rechtsvorschlag durch den Richter beseitigt wurde. Andere Gläubiger, welche innerhalb von 30 Tagen nach der Pfändung ebenfalls ein Pfändungsbegehren stellen, nehmen an derselben im gleichen Rang teil; spätere Pfändungsbegehren bilden in derselben Weise weitere Gruppen (System der Pfändungsgruppen); ein Pfändungspfandrecht kennt das schweizerische Recht nicht.
 
Literatur: Zwangsvollstreckung.
 

* * *

Pfạ̈n|dung, die; -, -en: das Pfänden.

Universal-Lexikon. 2012.

Игры ⚽ Поможем сделать НИР

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Pfändung — Pfändung, 1) die erlaubte eigenmächtige Wegnahme einer fremden beweglichen Sache (z.B. von Thieren) bei widerrechtlichen Beschädigungen auf Grundstücken u. bei Besitzstörungen von Seiten desjenigen, welcher den Schaden leidet od. damit bedroht… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Pfändung [1] — Pfändung heißt die Beschlagnahme fremder beweglicher Sachen zum Zweck der Sicherung und Deckung einer Forderung. Die gerichtliche P. ist eine Art der Zwangsvollstreckung (s. d.) und setzt voraus, daß eine solche zulässig ist. Die P. erfolgt in… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Pfändung [2] — Pfändung, im Bergbau bei der Schacht , bez. Streckenzimmerung ein schmaler Raum zwischen dem Schachtjoch, bez. Türstock und Kappe einerseits und den Verzugshölzern (s. Verzug) des vorhergehenden Zimmerungsfeldes anderseits, in den der Verzug für… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Pfändung — Pfändung, die Ergreifung fremder Sachen in der Absicht, sich dadurch sein Eigentum, seinen Besitzstand oder andere Gerechtsame, die man verlieren könnte, zu erhalten, oder einen schnellen und sichern Ersatz des erlittenen Schadens zu verschaffen …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Pfändung — s. Beschlagnahme, Eisenbahnpfandrecht und Pfandrecht …   Enzyklopädie des Eisenbahnwesens

  • Pfändung — Pfändung, die eigenmächtige Besitzergreifung fremder Sachen, in manchen Fällen erlaubt, um das Eigenthum zu erhalten oder vor Schaden zu bewahren oder Ersatz für einen Schaden zu erlangen, z.B. bei Dingen, die sich auf dem unbeweglichen Eigenthum …   Herders Conversations-Lexikon

  • Pfändung — Unter Pfändung, in Österreich auch Exekution, versteht man die Beschlagnahme von Gegenständen zum Zwecke der Gläubigerbefriedigung. Diese geschieht auf Antrag seines Gläubigers, wenn ein Schuldner offene Forderungen nicht begleichen kann. Eine… …   Deutsch Wikipedia

  • Pfändung — bei der ⇡ Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung die staatliche Beschlagnahme eines Gegenstandes oder einer Forderung zum Zwecke der ⇡ Verwertung. I. P. von Sachen:1. P. wird dadurch bewirkt, dass der ⇡ Gerichtsvollzieher die Sache in ⇡… …   Lexikon der Economics

  • Pfändung — Beschlagnahme, Beschlagnahmung, Einziehung, Requirierung; (Rechtsspr.): Konfiskation, Konfiszierung; (österr. Amtsspr., sonst veraltet): Exekution. * * * Pfändung,die:Exekution(österr) …   Das Wörterbuch der Synonyme

  • Pfändung — turto areštas statusas Aprobuotas sritis civilinė teisė ir procesas apibrėžtis Įstatymų nustatyta tvarka ir sąlygomis taikomas priverstinis nuosavybės teisės į turtą arba atskirų jos sudėtinių dalių – valdymo, naudojimosi ar disponavimo –… …   Lithuanian dictionary (lietuvių žodynas)

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”